Im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) war zwischen 1961 und 2005 die Vergütung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst geregelt. Während er bei Kommunen und Bund bereits im Herbst 2005 durch den TVöD und den TV-L ersetzt wurde, galt er in den meisten Bundesländern noch 13 Monate länger, in Berlin und Hessen sogar bis 2010.
Der BAT wurde zwischen den Arbeitgebern im öffentlichen Dienst und der damaligen Gewerkschaft ÖTV, der Vorgängerorganisation von ver.di, abgeschlossen. Er bezeichnet sowohl den Manteltarifvertrag BAT als auch die einzelnen Entgelttarifverträge. In den neuen Bundesländern galt ein sogenannter BAT-Ost mit geringerer Vergütung.
Die Höhe des Grundgehalts wurde beim BAT durch die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Vergütungsgruppe bestimmt. Die Vergütungsgruppen wurden mit römischen Ziffern bezeichnet und reichten von X mit dem geringsten Einkommen bis I mit dem höchsten Einkommen. Neben der Vergütungsgruppe spielte die Einordnung eines Arbeitnehmers in eine Stufe eine wichtige Rolle für die Höhe des Grundgehalts. Die Stufenzuordnung orientierte sich weitgehend am Lebensalter des Arbeitnehmers. Daneben erhielten Angestellte nach BAT einen Ortszuschlag, der durch den Familienstand des Arbeitnehmers bestimmt wurde. Dieser entsprach in etwa dem Familienzuschlag bei Beamten. Weitere Zulagen und Sonderzahlungen waren das Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit sowie die Zahlung von Trennungsgeld.
Kritisiert wurde am BAT, dass die recht rigiden Vorschriften es schwierig machten, Arbeitnehmer aufgrund ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit einzustellen. Ferner sah man im System der Ortszuschläge ein überkommenes Familienbild mit einem männlichen Alleinverdiener als Oberhaupt und Versorger der Familie repräsentiert. Der BAT berücksichtigte den rein formalen Ehestand mit vergleichsweise hoher Zulage, wohingegen das Vorhandensein von Kindern kaum ins Gewicht fiel.
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